Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B014
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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die Vergütung der Brandschäden zu Hofheim betr.
Aus Veranlassung der häufigen in Hofheim vorgekommenen Brände und in Anbetracht der sie begleitenden Umstände hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, durch Erlaß vom 17. l. Mts. zu Nr. M. J. 1367, auf Grund des Art. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, angeordnet, daß die von dem Augenblick dieser Bekanntmachung an in Hofheim, einschließlich des zu Hofheim gehörigen Theiles des Wohnplatzes Währzollhaus, entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältniß des wahren Werthes, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt haben, vergütet, und daß ferner bei den jährlichen Ausschlägen die Versicherungs-Kapitalien der Gemeinde Hofheim fünf Jahre lang in einem um ein Fünftel erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
Bensheim, den 23. Januar 1884.
Dr. Usinger.