Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/253

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Instruction für die Legung der Ahnen-Probe bei

dem hohen Deutschen Ritter-Orden.

Vorbemerkungen.

§. 1.

      Die Ahnenprobe, d. i. der urkundlich belegte genaue Nachweis der Abstammung des Probelegers von einer bestimmten Reihe von demselben gleichmässig abstehender direkter Ascendenten, welche zu Schild und Helm adelig geboren, sowie ritterbürtig und stiftmässig sein müssen, erstreckt sich bei dem hohen Deutschen Ritter-Orden sowol bei den Profess- als auch bei den Ehren-Rittern bis in den fünften Grad, oder auf 16 Ahnen, 8 von Seite des Vaters und 8 von Seite der Mutter, mithin bis zu den Ur-Urgrosseltern des Probanten.

§. 2.

      Die Hauptabtheilungen dieses Nachweises bestehen bei dem hohen Deutschen Ritter-Orden in:

  1. Filiation.
  2. Adels- und Wappenprobe [Ritterbürtigkeit und Stiftsmässigkeit] und
  3. Deutsches Geblüt.

      In dieser Reihenfolge werden demnach auch die einzelnen Probetheile in den nachstehenden Paragraphen des Näheren erläutert.

§. 3.

      Der Probant selbst muss der römisch-katholischen Religion angehören; seine Ahnen (Ascendenten) können auch akatholisch sein, nur müssen sie alle christlicher Confession gewesen sein.

      Zur Aufnahme als Profess-Ritter sind dermalen nur diejenigen geeignet, welche dem inländischen (erbländischen, d. h. österreichischen) Adel angehören und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

      Ausländer müssen, um in den hohen Orden als Professritter aufgenommen werden zu können, vorerst die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen.

      Die Ehrenritter, welche dieselbe Probe wie die Professritter legen müssen, bedürfen der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht.

      Diesbezüglich muss noch weiters bemerkt werden, dass durch keine, wenn auch noch so lange, Dienstleistung in der österreichischen Armee, sowie auch nicht durch die k. k. Kämmererswürde, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben wird; endlich dass ausländische Adelstitel und Prädikate bezüglich der eigentlichen Probanten für die Professritterswürde, wenn selbe in Osterreich nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, überhaupt und bei der Probelegung insbesondere keine Giltigkeit haben.