Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B113

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 15. Darmstadt, den 30. Juni 1883.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1883 betreffend. - 2) Uebersicht der für das Etatsjahr 1883/84 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Gießen. - 3) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Kopfgeld in der israelitischen Religionsgemeinde Wolfskehlen-Goddelau betreffend. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1883/84 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt genehmigten Umlagen. - 5) Uebersicht der für das Jahr 1883 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Mainz. - 6) Bekanntmachung, die Erhebung einer confessionellen Umlage von den Angehörigen der evangelischen Gemeinde Kastel-Kostheim betreffend. - 7) Namensveränderungen. - 8) Concurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1883 betreffend.

      Zur Zahlung desjenigen Theils des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1883 im Betrage von 651 Mark 5.svg 43 Pfennig.svg - zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bingen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen, mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen, beizutragen haben - sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz 2,1731 Pfennig.svg vom Gulden Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen, ausschließlich der Hebgebühren und Registerfertigungskosten, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate August, October und December 1883, erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Mainz, am 2. Juni 1883.
Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen.
Küchler.