Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/115

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt, den 20. December 1883.


Inhalt: 1) Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Benennung des Arrest- und Justizhauses in Mainz betreffend. - 3) Bekanntmachung, das Verborgen von Producten aus Forst- und Cameraldomänen betreffend.

Verordnung,
die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.       Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, in Anerkennung der vielfach bewährten ausgezeichneten Dienste der in Unserem Lande bestehenden freiwilligen Feuerwehrcorps zu verordnen, wie folgt:

§ 1.

      Für diejenigen Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, welche durch fünfundzwanzigjährigen treuen Dienst sich ausgezeichnet haben, wird ein besonderes Ehrenzeichen gestiftet.

§ 2.

      Das Ehrenzeichen besteht aus einer vergoldeten Schnalle, deren Platte in der Mitte das Hessische Wappen, beiderseits die Zahl 25 zeigt und auf dem oberen Rande einen Feuerwehrhelm mit zwei darunter sich kreuzenden Feuerwehrbeilen trägt.