Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/020

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 8.



Steuercommissariat vorgebracht werden. Gegen die von diesem veranlaßte Entscheidung der nach Art. 18 des Gesetzes gebildeten Commission steht dem Reclamanten binnen einer Präclusivfrist von 4 Wochen der Recurs an unsere Abtheilung für Steuerwesen zu (Art. 34 daselbst).

§ 7.

      Reclamationen in Folge des Verlustes einzelner Einkommensquellen oder des Ablebens von Einkommensteuerpflichtigen müssen binnen 3 Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem betreffenden Steuercommissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Einschätzungscommission zu veranlassen hat, gegen welche Entscheidung dem Reclamanten binnen 4 Wochen die Berufung und zwar bei der ersten Abtheilung an die Landescommission, bei der zweiten Abtheilung an die nach Artikel 18 des Gesetzes gebildete Commission zusteht. Ein weiterer Recurs gegen die Entscheidung dieser Commissionen findet nicht statt (Artikel 8, 30 und 34 des Einkommensteuergesetzes). Reclamationen gegen die angesetzte Einkommensteuer, welche sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen directen Steuern über das Reclamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.

§ 8.

      Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungscommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landescommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Commission veranlaßt (Artikel 23 des Einkommensteuergesetzes).
      Beschwerden gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Artikel 28 daselbst).

§ 9.

      Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Commissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
      Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.
      Darmstadt, den 29. März 1883.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.