Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/408

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 38.


Bauernheim, Bruchenbrücken, Fauerbach bei Friedberg, Ilbenstadt, Nieder-Rosbach, Nieder-Wöllstadt, Ober-Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt und Offenheim.



F. Militärstraße von Coblenz über Mainz nach Rastatt und umgekehrt.

Auch für diese Militärstraße ist Hauptetappenort Bingen mit den zu B. bezeichneten Großherzoglich Hessischen und Königlich Preußischen Bezirksorten. Im Uebrigen können jedoch auf dieser letztern Militärstraße die Königlich Preußischen Truppen Nachtquartier und Verpflegung im Großherzogthum Hessen nicht beanspruchen.

§. 2.

Bei den Etappenbezirken, welche gemeinschaftliche Rayons haben, wie die zu A. 3 und B., C. und F., wird die Einquartirung nach der Anzahl der Feuerstellen repartirt. Jede Feuerstelle, über deren Anzahl ein Kataster zu führen, wird als eine Einheit angenommen, das Haus mag groß oder klein sein. Die Vertheilung der Einquartirung auf die einzelnen Ortschaften des Etappenbezirks erfolgt durch die Großherzogliche Etappenbehörde nach folgendem Verhältniß: Der Unteroffizier zählt wie der Gemeine, der Subaltern-Offizier, der Bataillons- und Assistenzarzt, sowie die Zahlmeister und sonstigen Militärbeamten in deren Rang, für 3 Mann, der Hauptmann, der Regimentsarzt, der Militärprediger und Auditeur, sowie Militärbeamte von gleichem Range für 4 Mann, der Stabsoffizier für 6 Mann, der Brigade-Commandeur und General für 8 Mann.
Dem Königlich Preußischen Etappen-Inspector steht in solchen gemeinschaftlichen Rayons die Einsicht der Etappenbücher zu, um sich daraus zu überzeugen, daß die Vertheilung der Einquartirung durchgehends nach den Grundsätzen dieser Convention geschehen sei und sich im Zeitraum von 3 Monaten die Last auf sämmtliche Gemeinden des Etappenbezirks thunlichst vertheilt habe.

§. 3.

Wo directe Verbindung durch Eisenbahnen oder Dampfschiffe besteht, soll die Beförderung Königlich Preußischer Truppen, namentlich auch einzeln marschirender unberittener Mannschaften, im Allgemeinen und unter Friedensverhältnissen per Eisenbahn respective Dampfschiff ohne Benutzung der im Obigen festgestellten Etappen stattfinden.

§. 4.

Die Königlich Preußischen Truppen sind gehalten, auf keinen andern, als den bezeichneten Etappenstraßen zu marschiren und nur die benannten Orte als Etappenorte zu betrachten. Jede, dieser Bestimmung zuwiderhandelnde Truppenabtheilung ist, soweit thunlich, an die nächste Königlich Preußische Militärbehörde zu dirigiren. Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich noch besonders, die Leistungen aller Art, welche dergleichen Truppenabtheilungen verursacht haben, in den von den Großherzoglich Hessischen Verwaltungsbehörden bescheinigten Kostenpreisen zu bezahlen, sowie allen