Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/346

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 34.


Artikel 3.

Das Fischereistrafgesetz tritt mit dem 1. Januar 1861 im ganzen Umfange des Großherzogthums in Wirksamkeit. Mit diesem Tage erlöschen alle Bestimmungen, welche über Bestrafung von Fischereifreveln, Fischereivergehen und Fischereipolizeivergehen und wegen Ueberlassung von Strafantheilen oder Denunciationsgebühren in Gesetzen, Verordnungen und Reglements enthalten sind.

Zweiter Abschnitt.
Von den Fischereifreveln.
Artikel 4.

Eines Fischereifrevels macht derjenige sich schuldig, welcher da, wo er die Fischerei auszuüben kein Recht hat:

1) in Fischwassern Netze, Stechgabeln oder andere Werkzeuge, oder giftige, oder betäubende Substanzen anwendet, um Fische oder deren Brut oder Krebse zu fangen, zu tödten oder zu beschädigen, oder in anderer Weise Fischen und deren Brut oder Krebsen nachstellt;
2) in oder an Fischwassern mit zum Fangen, Tödten oder Beschädigen von Fischen oder Krebsen bestimmten, oder besonders geeigneten Werkzeugen oder giftigen oder betäubenden Substanzen unter Umständen betreten wird, welche zu der Annahme berechtigen, daß er von denselben zum Fangen, Tödten oder Beschädigen von Fischen oder Krebsen Gebrauch zu machen beabsichtigt habe;
3) in der Absicht, Fische oder Krebse zu fangen, zu tödten oder zu beschädigen, das Wasser aus offenen oder geschlossenen Fischereien so ableitet oder abzuleiten sucht, daß hierdurch Fische oder Krebse getödtet oder beschädigt werden oder werden können.

Wer in schiffbaren Strömen und Flüssen mittelst Anwendung der schwimmenden Handangelruthe fischt, macht sich eines Fischereifrevels nicht schuldig; vorbehältlich aller Privatrechte.

Artikel 5.

Wer einen der in Artikel 4 bezeichneten Fischereifrevel begeht, wird mit einer Geldbuße von fünf bis dreißig Gulden, wenn der Frevel jedoch in geschlossenen Fischwassern oder in Anstalten zur künstlichen Fischzucht, innerhalb der Fischwasser, oder mittelst Anwendung giftiger oder betäubender Substanzen verübt worden ist, mit einer Geldbuße von fünf bis einhundert Gulden oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Fischereifrevel der in Artikel 4 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Art, welche mittelst Anwendung der einfachen, an der in der Hand gehaltenen Ruthe befestigten, schwimmenden Tagangel begangen werden, sind mit einer Geldbuße von dreißig Kreuzer bis zehn Gulden zu bestrafen.