Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/343
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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15) | Judenschafts-Angelegenheiten, welche sich auf eine ganze Provinz oder mehrere Kreise erstrecken; |
16) | Erledigung sonstiger ihnen von den Ministerien ertheilt werdenden Special-Aufträge. |
Die Kreisämter in den Provinzial-Hauptstädten bleiben als solche mit den übrigen Kreisämtern in coordinirtem Verhältniß, dagegen sind diese letzteren den Provinzial-Directionen als solchen untergeordnet.
Je nachdem die Provinzial-Directionen als solche oder als Kreisämter fungiren, führen sie die Benennung, welche der Eigenschaft, in der sie handeln, entspricht. In gleicher Weise sind hiernach auch ihre Acten in der Registratur abzusondern.
Bei Verhinderung des Provinzial-Directors sind, so lange nicht von dem Ministerium des Innern desfalls besondere Anordnungen getroffen werden, die Geschäfte der Provinzial-Direction von demjenigen Beamten zu besorgen, welcher in Verhinderung des Kreisraths dessen Stelle zu vertreten hat.
Gegenwärtiges Edict tritt vom 1. Januar 1861 an in Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 12. November 1860.
(L. S.)
eine Schenkung an die Ludwigs- und Mathilden-Landes-Stiftung betreffend.
An der Gesammtsumme der Gaben, welche für das Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzog und der Großherzogin zur Feier des Allerhöchsten silbernen Hochzeitsfestes am 26. December 1858 vom Lande dargebrachte allgemeine Ehrengeschenk eingegangen sind, hat sich nach Bestreitung aller Kosten ein Ueberschuß von 511 fl. 61/2 kr. ergeben. Da dieser Restbetrag nicht wohl mehr in passender Weise seiner Bestimmung entsprechend verwendet werden kann, so hat das unterzeichnete Ministerium im Sinne der Geber zu handeln geglaubt, indem es bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog beantragte, den gedachten Betrag der Ludwigs- und Mathilden-Landes-Stiftung