Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/336

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 32.


Gelde zur Einstandskasse. - Ist die Dienstzeit unter sechs Jahren, so zahlt er für jedes Jahr, das er ganz oder theilweise zu dienen hätte, ein Sechstheil jener Vertretungssumme.
Die Zeit, von welcher an die Zahlungen angenommen werden, wird von dem Kriegsministerium bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Wer die Vertretungssumme später als drei Monate vor der Truppenergänzung bezahlt, muß von Anfang dieses Vierteljahrs an zugleich Zinsen davon entrichten.

Artikel 2.

Jedem Einsteher werden bei seinem Eintritt in den Dienst fünfzehn Gulden als Handgeld baar ausbezahlt.
Die Einstandssumme wird bei sechsjähriger Dienstzeit

1) für die mit Einsteherpatent versehenen Unterofficiere aller Waffen, sodann für die bei den Reiterregimentern und der reitenden Batterie wieder einstehenden Excapitulanten dieser Waffen auf Sechshundert Gulden,
2) für alle Andere auf Fünfhundert fünfundzwanzig Gulden festgesetzt.

Bei einer Dienstzeit unter sechs Jahren kommt jedes Jahr, welches der Einsteher ganz oder theilweise zu dienen hat, mit einem Sechstheil der festgesetzten Einstandssumme in Anrechnung.
Der Mehrbetrag der nach Artikel 1 geleisteten Zahlungen wird, nach Abzug der Verwaltungs- und sonstigen Kosten, zu Prämien für die einstehenden Excapitulanten in dem Verhältniß verwendet, daß außer dem Handgeld und der Einstandssumme der patentisirte eine doppelte, der nicht patentisirte eine einfache Prämie erhält.

Artikel 3.

Die vorstehenden Artikel treten, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an, an die Stelle des Artikels 2 und beziehungsweise des Artikels 17 des Stellvertretungsgesetzes vom 14. Juli 1851. Sie finden daher insbesondere auch bei den übrigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen Anwendung, in so weit denselben die seither festgesetzt gewesene Stellvertretungs- und Einstandssumme zu Grunde liegt.
Bezüglich der Verpflichtungen der vor diesem Tage im Militärdienst Vertretenen, so wie bezüglich der Gebührnisse der vor diesem Tage eingetretenen Einsteher verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 8. November 1860.

(L. S.)

LUDWIG.

Frhr. von Schäffer-Bernstein. v. Dalwigk.