Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/236

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 20.


2) die evangelische Schulstelle zu Hassenroth, im Kreise Neustadt, mit einem Gehalt von 245 fl. 1 kr., einschließlich der zu 37 fl. 20 kr. berechneten Heizungskosten-Vergütung; dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu.
3) Die erste evangelische Schulstelle zu Dornheim, im Kreise Groß-Gerau, ist mit einem Theologen zu besetzen, was bei der Concurrenzeröffnung in Nr. 17 des Regierungsblatts. (S. 212) anzuführen unterblieben ist.
Sterbfälle.
Gestorben sind.:
1) am 2. Mai der Districtseinnehmer Philipp Franz Friedrich Albert Schönbach zu Westhofen,
2) am 20. Mai der pensionirte Schullehrer Adams Simon zu Hillesheim,
3) am 21. Mai der Militärpensionär Adam Erff I. zu Bingen und
4) am 27. Mai der Militärpensionär Michael Eckert zu Ockenheim.
Zur Nachricht.

Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im zweiten Semester 1860 in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:

für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr.,
für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr.

Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei,nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 2 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß), an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.
Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalte n hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.

Darmstadt, den 21. Juni 1860.
Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.

Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts zu richten.

Darmstadt, den 21. Juni 1860.
Großherzogliche Redaction des Regierungsblatts.