Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/110

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 9.


Anmerkung.

Nach und von den Unterwegsorten ist den Reisenden nur die Mitnahme von kleinem Handgepäck bis zum Gesammtgewicht von 30 Pfund insoweit gestattet, als dasselbe ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenraum des Wagens untergebracht werden kann, die Annahme von Personen an solchen Unterwegsorten kann jedoch nur bei noch vorhandenen Plätzen stattfinden.

Darmstadt, den 8. März 1860.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Frhr. v. Lepel.
Bessunger.



Bekanntmachung,
die Errichtung einer Postexpedition in Groß-Steinheim und einer Postverbindung zwischen Groß-Steinheim und Offenbach und Seligenstadt betreffend.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit dem 15. d. M. in Groß-Steinheim eine Postexpedition in Wirksamkeit treten und diese mit Offenbach mittelst einer Cariolpost und Seligenstadt mittelst einer Botenpost in tägliche Verbindung gesetzt werden und für erstere nachstehende Personentaxe zur Anwendung kommen wird:

Tarif
zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtportos auf dem Cariolpostcurs zwischen Offenbach und Groß-Steinheim.
Es zahlt eine Person zwischen
Offenbach und Bieber 9 kr.
" " Neuwirthshaus 16 "
" " Groß-Steinheim 24 "
Bieber " Neuwirthshaus 9 "
" " Groß-Steinheim 18 "
Neuwirthshaus " Groß-Steinheim 12 "


Anmerkungen.
1) Die Annahme von Personen kann nur bei noch vorhandenen Plätzen stattfinden.
2) Das Ueberfrachtporto zwischen Offenbach und Groß-Steinheim beträgt für je volle 5 Pfund 11/6 kr.
3) Nach und von den Unterwegsorten ist nur die Mitnahme von Handgepäck bis zum Gewicht von 30 Pfund, welches ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenraum des Wagens untergebracht werden kann, gestattet.
Darmstadt, den 9. März 1860.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Frhr. v. Lepel.
Bessunger.