Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/023

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 2.



Bekanntmachung,
die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache betreffend.

Unter Bezugnahme auf §. 12 der Verordnung vom 20. September 1853 (Regierungsblatt Nr. 43) werden mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die folgenden Stellen und Beamten:

die Steuercommissariate, Obereinnehmereien, Districtseinnehmereien, das Rhein- und das Main-Zollamt, die Haupt- und Neben-Zollämter und die damit verbundenen Ortseinnehmereien, sowie die Ortseinnehmerei Mainz, die Rentämter, sowie die Berg- und Salinen-Rentmeister,

als diejenigen bezeichnet, bei welchen die für eine specielle Prüfung der ersten Kategorie bestandenen Candidaten, nach ihrer Wahl und nach erhaltener Genehmigung des dem betreffenden Dienstzweig vorstehenden Collegs, den mindestens einjährigen practischen Cursus zu bestehen haben.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß bei Besetzung von Stellen und bei Annahme von Gehülfen darauf Rücksicht genommen wird, ob die im Uebrigen competenten Bewerber durch ihren practischen Cursus oder durch weitere Beschäftigung bei einem Localbeamten gerade die für den betreffenden Dienstzweig speciell erforderliche Vorbildung sich erworben haben.

Darmstadt, am 30. December 1859.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Meisenzahl.


Bekanntmachung,
die Vorbereitung zu Buchhalter-, Rechnungsrevisions- und Kassebeamten-Stellen im Ressort des Ministeriums des Innern betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu befehlen geruht, daß die in der Verordnung vom 20. September 1853, die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache betreffend, auf die specielle Prüfung der ersten Kategorie sich beziehenden Bestimmungen auf die Bewerber um Buchhalter-, Revisoren-, Probatoren- und Accessisten-Stellen in dem Ressort des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und solche Kassebeamten-Stellen in dem Ressort dieses Ministeriums, welche durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs besetzt werden, sowie auf Diejenigen, welche als Gehülfen bei der zweiten Abtheilung der Justificatur der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer verwendet zu werden wünschen, Anwendung finden sollen,