Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/004

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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No. 1.



welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1859 (einschließlich der Relativtauglichen) ausgehoben werden sollen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 2. Januar 1860.

(L.S.)

LUDWIG.
Frhr. v. Schäffer-Bernstein.



Bekanntmachung,
die Vertheilung des Rekrutenbedarfs für 1860 auf die Provinzen betreffend.

Zur Vollziehung des Allerhöchsten Edicts vom 2. dieses Monats und in Gemäßheit des Artikels 36 des Rekrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Nach den von den Rekrutirungsräthen aufgestellten Tabellen über die Ergebnisse der Musterung von 1859 sind an tauglichen Militärpflichtigen, einschließlich der in das Depot gesetzten, vorhanden:
in der Provinz Starkenburg 2108
" " " Oberhessen 1891
" " " Rheinhessen 1453
5452
2) Im Verhältniß der Gesammtzahl aller tauglichen Dienstpflichtigen, wonach dem Artikel 36 des Rekrutirungsgesetzes zufolge der edictsmäßige Bedarf von 2000 Rekruten auf die Provinzen zu vertheilen ist, hat demnach zu stellen:
die Provinz Starkenburg 773
" " Oberhessen 694
" " Rheinhessen 533
2000 Rekruten.

Die Großherzoglichen Kreisämter Darmstadt, Gießen und Mainz werden nunmehr, - nach Artikel 37, 39 und 40 des Rekrutirungsgesetzes, nach §. 100 bis einschließlich 107 der Verordnung vom 30. April 1831 und nach der Bekanntmachung vom 1. November 1855 (Regierungsblatt Nr. 37) - die also bestimmten Provinzialcontingente auf die verschiedenen Bezirke vertheilen und das Weitere besorgen.

Darmstadt, den 3. Januar 1860.
Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs.
Frhr. von Schäffer-Bernstein. von Dalwigk.
Scriba.