Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/163

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1819
Version vom 14. Juli 2012, 15:24 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[162]
Nächste Seite>>>
[164]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


zweien Mitgliedern der beiden Deputationen Unsers Kirchen- und Schulraths, und der dritte ist dem Kassier anzuvertrauen.

§. 24.

Von der jährlichen Einnahme des Instituts soll, bis zu dessen vollständiger Dotation, eine gewisse, nach den Kräften der Kasse noch näher zu bestimmende Summe zur Vermehrung des Kapitalfonds (§. 7. N. 1. u. 5.) alljährlich zurück - und rentbar angelegt werden. Das Erübrigende ist sodann unter die Wittwen und Waisen, nach den oben ertheilten Vorschriften (§. 10.) zu vertheilen.

§. 25.

Die Pensionen sind vierteljährig, und nur gegen eigenhändig unterschriebene, oder bei allenfallsiger Unerfahrenheit im Schreiben mit gehörig attestirten Beizeichen versehene Quittungen der Wittwen oder Vormünder zu zahlen. Jene, so nicht in Unserer Residenz, oder deren nächster Umgebung wohnen, folglich nicht persönlich bei dem Rechner der Kasse sich stellen können, haben die Aechtheit der Unterschrift, oder, bei Schreibens-Unerfahrenen, des der Quittung beigefügten Handzeichens, so wie auch, daß die Pensionsberechtigten noch am Leben, und nicht wiederverehelicht sind, durch ein gerichtliches Zeugniß zu beglaubigen. Diese Zeugnisse sind von Unsern Gerichten unentgeldlich zu ertheilen.

§. 26.

Pensionsfähige Waisen haben, wenn sie sich um Erhaltung der Pension zum erstenmal melden, ihre Taufscheine beizulegen, damit der Rechner wisse, wie lange er mit Zahlung der Pension fortzufahren habe. Der Rechner hat diese Taufscheine seiner Rechnung als Belege beizuschließen, und in dieser nachzuführen, wann die Pension zu Ende gehe.

§. 27.

Die Pensionszahlung hat mit dem Tage, an dem der Dienstbezug des Verlebten sich endigte, ihren Anfang zu nehmen.

V. Abschnitt.
Von den Privilegien der Anstalt.

§. 28.

Die Pensionen der Wittwen und Waisen sollen von Gläubigern nicht in Anspruch genommen, nicht versetzt, nicht verschrieben, nicht bestrickt, und zu keiner Concurs-Masse gezogen werden können. Nur solche Schulden, welche während des Wittwenstandes für Lebens-Unterhalt und unentbehrliche Bedürfnisse gemacht worden sind, sollen hiervon ausgenommen seyn.

§. 29.

Sollte ein Rechner der Anstalt in Concurs verfallen, so sollen die Ansprüche der Wittwen-Unterstützungs-Kasse mit den Forderungen des Fiscus an seine Verwalter und Rechner gleiche Vorzüge genießen. Sollte aber ein Mitglied der Anstalt concursmäßig werden,