Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Bis zu erfolgter Decretur der Nachlässe müssen die laufenden Steuern fort entrichtet werden.

§. 11.

Die Taxatoren und der Steuer-Peräquator haben bei der Untersuchung, soweit solche in den Fürstenthümern Starkenburg und Oberhessen Statt findet, die, in herrschaftlichen Angelegenheiten ihnen bewilligten Taggelder zu beziehen. Hinsichtlich der Steuer-Controleurs und der Taxatoren in der Provinz Rheinhessen, bleibt es, wegen der Belohnung für diese Arbeit, bei der in der Provinz Rheinhessen bestehenden Einrichtung.

§. 12.

Die Untersuchungskosten müssen, wenn der Steuernachlaß Statt hat, von der Steuerkasse, im entgegengesetzten Falle aber von dem, welcher um den Nachlaß nachgesucht hat, getragen werden.
Ist das, von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereichte Gesuch ungegründet befunden worden, so tragen diese die Kosten zu gleichen Theilen. Muß aber einigen von diesen Personen ein Steuernachlaß gestattet, und den übrigen verweigert werden; so müssen die Kosten ebenfalls nach der Anzahl der Nachsuchenden vertheilt, und die Antheile der Letztem, von diesen, die Antheile der Erstern aber, von der Steuerkasse berichtiget werden.

§. 13.

In der Provinz Rheinhessen werden sowohl die, in Folge dieser Verordnung zu bewilligenden Nachlässe, als wie die der Steuerkasse zufallenden Kosten, auf den Fonds für ungiebige Posten imputirt, so wie es daselbst hinsichtlich der Vorlage der, den Nachsuchenden zur Last fallenden Kosten, bei den bisherigen Einrichtungen verbleibt.
Sollte dieser Fonds in einem Jahr nicht hinreichen, die gesetzlichen Nachlässe zu decken, so sind die Ueberschüsse der andern Jahre vorzugsweise hierzu zu verwenden.

§. 14.

Zu den einzureichenden Vorstellungen, Abschätzungsurkunden, Nachlaßberechnungen, und überhaupt zu allen Verhandlungen wegen eines gesetzlichen Steuernachlasses, ist kein Stempelpapier erforderlich.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier ausgedruckten Staatssiegels.
Darmstadt, den 1ten December 1819.

(L.S.)

LUDEWIG.
v. Grolman.