Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/120

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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aufheben mußte. Da somit der heilsame Zweck, welchen Wir durch die Landwehr zu erreichen beabsichtigten, verschwunden und nur noch das Lästige der Sache übrig geblieben ist, so müssen Wir Uns, in unausgesetzter Sorge für das Wohl des Landes hierdurch aufgefordert fühlen, auch diese Belästigung ohne Aufschub von Unseren Unterthanen zu nehmen.
Aus diesen Gründen verordnen Wir durch gegenwärtiges Edict, wie folgt:

§. 1.

Die Militärinstitution der Landwehr ist im ganzen Umfange Unseres Großherzogthums seiner ganzen Formation nach aufgehoben. Fortan soll die bewaffnete Macht des Großherzogthums, sowohl für die Bundesleistungen im Kriege, als für jeden sonstigen Zweck, lediglich aus Linienmilitair bestehen und aus der Masse der conscriptionspflichtigen jungen Mannschaft genommen werden.

§. 2.

Sämmtliche Landwehrmänner, ihre Chefs, Officiere und übrige Angestellten sind der ihnen durch den Landwehrverband auferlegten Pflichten entbunden, so wie auf der andern Seite vom 1. Januar 1820 an alle mit den Landwehrchargen verbunden gewesene Prärogative, Emolumente und Auszeichnungen aufhören. Jedoch ist jeder, welcher den Bataillons gehörige Effecten und Gelder in seiner Verwahrung und Verwaltung hat, für die richtige und vollständige Ablieferung und Verrechnung Unserem Ober-Kriegs-Colleg fortdauernd verantwortlich, so wie auch alle seitherige Landwehrbehörden wegen rückständiger Aufträge und Amtshandlungen bis zu deren Erledigung verpflichtet bleiben und in dieser Hinsicht sowohl, als in Beziehung auf das Auflösungsgeschäft diejenigen Befehle, welche Unser Ober-Kriegs-Colleg ertheilen wird, pünktlich zu besorgen haben.

§. 3.

Nur in denjenigen Städten, worin Linientruppen garnisoniren und auch in deren Abwesenheit der Garnisonsdienst versehen werden muß, werden Bürger-Compagnien beibehalten, um diesen Dienst bei dem Ausmarsche der Linientruppen zu übernehmen.

§. 4.

Rücksichtlich der Waffen und übrigen Ausrüstungsgegenstände und rücksichtlich der dafür noch zu bezahlenden Schulden - welche Wir, so weit sie gesetzmäßig entstanden sind, hiermit garantiren, - so wie über die Organisation einer, zur Unterstützung und Aufrechthaltung der Civilpolizey erforderlichen Anstalt werden unverzüglich die weiteren Verordnungen erlassen werden.

§. 5.

Wir bezeugen übrigens durch öffentliche Anerkennung den lobenswerthen Geist und Eifer, welchen die Landwehrmänner und Officiere zur Erreichung des vorgesteckten Zieles