Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt den 18. Oktober 1819.
Den Bundestagsbeschluß über die Presse betreffend.

Da die deutsche Bundesversammlung, in ihrer am 20ten v. M. gehaltenen 35ten diesjährigen, Sitzung ein gemeinsames Preßgesetz für sämmtliche deutsche Bundesstaaten, folgenden wörtlichen Inhalts, beschlossen hat:

§. 1.

So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden.
Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Classen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber, irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben; so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden.

§. 2.

Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben der nähern Bestimmung der Regierungen anheim gestellt; sie müssen jedoch von der Art seyn, daß dadurch dem Sinn und Zweck der Hauptbestimmung des §. 1 vollständig Genüge geleistet werde.

§. 3.

Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen von den Bundesregierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maasregeln gegen den Mißbrauch der Presse veranlaßt worden ist; so können die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Drucks bereits verwirklichten Mißbräuche und Vergehungen abweckenden Gesetze, in so weit sie auf die im 1. §. bezeichneten Classen von Druckschriften