Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/049

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt den 15. September 1819.
Die Einbringung der öffentlichen Abgaben betreffend.

Da es zur Deckung der Staatsbedürfnisse durchaus nöthig geworden ist, bei der Steuererhebung in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, neben den billigen, von den Verhältnissen erlaubten Rücksichten, welche Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dabei nehmen zu lassen, stets landesväterlich gesinnt sind, strenge und ernste Maasregeln zu ergreifen, und dadurch zugleich hier und dort den Einwirkungen böswilliger und verworfener Menschen auf treue und redliche Unterthanen, zu begegnen; so wird, auf allerhöchsten Befehl, Folgendes verordnet:

§. 1.

Die Behuf der Großherzoglichen Staatskassen, und zu bestimmten Landeszwecken, seit dem 1. Januar l. J., ausgeschriebenen directen Steuern, sollen im ganzen Umfang der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, mit der, durch die Rücksicht auf das Wohl des Ganzen gebotenen Strenge, in gesetzlicher Ordnung beigetrieben werden.

§. 2.

Bei Einbringung der, vor dem 1. Januar 1819 ausgewachsenen Steuerrückstände, sollen im Verhältniß der Beitragsfähigkeit der Restanten, angemessene Fristen bewilligt, und zu diesem Zweck, soll unverzüglich ein eigenes Verfahren gesetzlich angeordnet werden. Die Execution auf diese älteren Steuerrückstände soll erst nach Ablauf dieser Fristen ihren Anfang nehmen.

§. 3.

Bis zur Erscheinung einer neuen allgemeinen Finanz-Executions-Ordnung, soll mit der Mahnung und Auspfändung der Steuerrestanten, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, unter den in den folgenden §. §. bemerkten Modificationen, verfahren werden:

§. 4.

Bevor ein Renteibeamter, oder sonstiger Obererheber der Steuern, eine Auspfändung vollziehen läßt, soll er das Verzeichniß derjenigen, welche ausgepfändet werden sollen, dem