Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/046

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Den 9ten Artikel der mit der Königl. preuß. Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen abgeschlossenen Uebereinkunft betr.

Nachdem es für nothwendig erkannt worden, durch eine erläuternde Vorschrift näher zu bestimmen, worin die, laut des Art. 9. der mit der Königlich Preußischen Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, unterm 23. Februar d. J. abgeschlossenen und mittelst Publikats vom 13. April (Großherzoglich Hessische Zeitung No. 46. vom 17. April 1819.) verkündeten Uebereinkunft, zur Abnahme ausländischer Vaganten erforderliche urkundliche Nachweisung bestehen müsse; so wird sämmtlichen einschlägigen Behörden des Großherzogthums, zur Wissenschaft und Nachachtung, hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß es zur Führung besagten urkundlichen Beweises genügt, wenn entweder

1.) eine Bescheinigung von einer Gesandtschaft desjenigen Staats, wohin der Vagant gebracht werden soll, vorliegt, oder
2.) in einem visirten Passe der Ursprung des Vaganten bestimmt angegeben ist oder wenn
3.) eine Behörde jenes Landes den Transport-Zettel ausgestellt hat, oder
4.) eine Erklärung der kompetenten Behörde des Bestimmungsorts, daß der Vagant dort werde angenommen werden, beigebracht ist, oder wenn
5.) hinreichender Beweis von des Vaganten Geburts- und Wohnorte, vermittelst ächte Taufscheine und Patente, vorgelegt werden kann.
Darmstadt den 30. August 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
Hallwachs.





Polizeiwidrige Angriffe gegen Israeliten betreffend.

Eine schmerzliche Erfahrung hat gelehrt, daß die unwürdigen und strafbaren Unternehmungen, welche sich der Pöbel in einem deutschen Orte gegen die Rechtssicherheit der Israeliten erlaubt hat, als ein ansteckendes Beispiel auch auf andere deutsche Orte zu wirken vermochte, so wenig man auch dieses in einem Zeitalter hätte erwarten sollen, in welchem man mit Aufklärung und liberalen Gesinnungen so gerne zu prunken pflegt.
In dem Umfange des Großherzogthums haben zwar bisher nur noch wenige und unbedeutende Unordnungen dieser Art statt gefunden, und bei den stattgefundenen hat man die angenehme Bemerkung zu machen Gelegenheit gehabt, daß kein solider, rechtlicher Bürger und kein achtbarer Familien-Vater Antheil genommen hat; es bleibt aber immer heilige Pflicht der höchsten Staatsregierung, durch kräftige Maaßregeln dem ferneren Entstehen allen