Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/570

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 40.

Was im §. 30 über die Kirchenrechner gesagt ist, leidet auch auf die Rechner für die Besoldung erledigter Pfarreien Anwendung.

Dritter Abschnitt.
Von den Decanatsausschüssen.
§. 41.

Die Decanatsausschüsse sind in folgender Art zu bilden: Die Geistlichen des Decanats, welche den Vorsitz im Kirchenvorstande führen, treten mit den ersten Vorstehern der Kirchenvorstände zur Wahl zusammen.
Besteht ein Pfarrsprengel aus mehreren Kirchengemeinden, welche keinen gemeinschaftlichen Kirchenvorstand haben, so nimmt derjenige der ersten Vorsteher an der Wahl Theil, welcher der älteste an Lebensjahren ist.
Diese Geistlichen und Vorsteher wählen aus der Zahl der Geistlichen und Kirchenvorsteher des Decanats vier Geistliche und vier Vorsteher und einen oder zwei Ersatzmänner für Geistliche und Vorsteher. Ergänzungswahl findet so oft statt, als ein Mitglied ausfällt.
Geleitet wird die Wahl durch den Decan, welcher einen Geistlichen und einen Vorsteher als Urkundspersonen zuzuziehen hat. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, wobei in Ermangelung absoluter Mehrheit relative Mehrheit, und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. Das Wahlprotokoll ist vom Decan und den Urkundspersonen zu unterschreiben und an das Oberconsistorium zur Prüfung und Beschlußnahme einzusenden.
Außer diesen Erwählten ist der Decan Mitglied des Ausschusses, in welchem er den Vorsitz führt. Einen Stellvertreter im Vorsitz wählt der Ausschuß aus der Zahl der Geistlichen.
Hinsichtlich der Decanate, welche weniger als sechs Pfarreien enthalten, bleibt besondere Bestimmung vorbehalten.

§. 42.

Außer den, den Ausschüssen in den §§. 30 und 31 zugewiesenen Obliegenheiten sind dieselben berufen, auf Erfordern der oberen kirchlichen Behördern, Gutachten über kirchliche Angelegenheiten abzugeben, gleichwie es ihnen überlassen ist, auch ohne solches Erfordern, Anträge hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten des Decanatsbezirks zu stellen.

§. 43.

Der Ausschuß tritt auf Einladung des Decans zusammen, sobald sich Veranlassung dazu ergibt. Die Verhandlungen des Ausschusses in Folge der §§. 30 und 31 sollen, soweit thunlich, in einer jährlichen Versammlung erledigt werden.
Bei allen Versammlungen der Ausschüsse haben die Mitglieder der Regierungscommission Zutritt, um die erforderlichen Erläuterungen zu geben.
Zur Gültigkeit der Berathung gehört, daß sämmtliche Mitglieder geladen worden sind, und