Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/408

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Reglementärer Tarif
über die Taxirung der nach Anleitung des Gesetzes vom 28. October 1848 entstehenden gerichtlichen Kosten, sowie über die Vergütung an Geschworne, Sachverständige, Zeugen, und über die Gebühren der öffentlichen Anwälte:
Taxe und
Gebühr.
fl.
kr.
I. Von den Gerichten ausgehende Verfügungen und bei
denselben vorkommende Geschäfte
1.


2.

3.



4.


5.




6.
7.





8.


9.
Verhaftungen.
Die dadurch entstehenden Kosten sind nach Vorschrift der Großherzogl. Stempel- und
Taxordnung vom 27.Angnst 1822. Abschnitt II. Lit. C. XXIX. zu taxiren.
Haussuchungen.
Desgleichen.
Steckbriefe, öffentliche Ladungen und Aufforderungen.
Desgleichen nach Vorschrift der Nr. I. Abschnitt II. a. a. O. und zwar:
a) bei dem Cassationshof
b) bei den Criminal-Senaten und bei den Assisenhöfen
Privat-Vorladungen der Untersuchungs-Behörden, der Commissäre der Criminal-
Senate, der Präsidenten der Assisenhöfe, der Staatsanwälte als Vollstrecker
gerichtlicher Beschlüsse
Verhöre und Vernehmungen der Angeschuldigten, sowie Vernehmungen von
Zeugen und von anderen für den Zweck der Untersuchung abzuhörenden
Personen sind, wenn sie innerhalb des Orts des Gerichts-Sitzes vorge-
nommen werden, nach dem Zeitaufwande zu taxiren.
Außerhalb dieses Ortes werden die üblichen Taggelder angerechnet.
Registraturen und Protocolle über Eingaben, Anzeigen, Gesuche und dergleichen
Schriftliche Vorträge der Referenten sind wie unter Nr. XXXVII. am ange-
führten Orte der Gr. Stempel- und Taxordnung bestimmt zu taxiren, und zwar:
a) Vorträge bei dem Cassationshof resp. zu 45 kr., 1 fl. oder 1 fl.
30 kr. per Bogen;
b) dergleichen bei den Criminal-Senaten und Assisenhöfen resp. zu 30 kr.,
45 kr. oder 1 fl.
Erkenntnisse in der Hauptsache:
a) des Cassationshofs
b) der Assissenhöfe
Bei allen andern gerichtlichen Erlassen und Verfügungen (zu denen auch Ver-
weisungs- und Incidenterkenntnisse zu zählen sind) treten die unter Nr. XIII
a. a. O. der Großherzogl. Stempel- und Taxordnung vorgeschriebenen Taxen
ein, und zwar:
1) Die Ausfertigung:
a) bei dem Cassationshof
b) bei den Criminal-Senaten und Assisenhöfen
2) die Abschrift der Benachrichtigung davon







3
2


-





-







3
2





1
-
-







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-


12





30







-
-





-
45
15