Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/387

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Das Kriegsministerium wird im eintretenden Falle eine Frist bestimmen, binnen welcher die militärgerichtlichen Testamente (so ferne solche nicht früher abverlangt werden) zurückgegeben werden sollen.
Die Testamente derjenigen Militärpersonen, welche nicht in die Garnison heimgekehrt sind, über deren Tod aber keine Gewißheit besteht, sowie diejenigen der Erkrankten bleiben so lange in Kraft und bei den Auditeuren in Verwahrung, bis die höchste Militärbehörde auch rücksichtlich dieser die Rückgabe besonders verfügt.

§. 7.

Die Ausführung dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Erscheinung in dem Regierungsblatte zur Gültigkeit gelangt, gehört zu dem Geschäftskreis des Kriegsministeriums.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 16. Juni 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
In Erledigung der Kriegsminister-Stelle
Zimmermann.



Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen für das Jahr 1850 in der Provinz Rheinhessen betreffend.

In Gemäßheit des Art. 50 des Gesetzes vom 31. December 1848, das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Seelenzahl

im Kreisgerichtsbezirke Alzey
und im Kreisgerichtsbezirke Mainz
89,445
136,000

beträgt und daß von den 600 zu den Geschwornen herbeizuziehenden Höchstbesteuerten nach Verhältniß der oben angegebenen Seelenzahl

239 auf den Kreisgerichtsbezirk Alzey und
361 auf den Kreisgerichtsbezirk Mainz

zu vertheilen sind.

Mainz am 11. Juni 1849.
Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Mainz.
v. Dalwigk.
Frank.