Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/205

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1849
Version vom 15. April 2012, 16:05 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[204]
Nächste Seite>>>
[206]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt am 5. Mai 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, die Aufhebung des Lehnsverbandes betr.; - 2) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden im Orte Hartenrod, Regierungsbezirke Heppenheim, betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Versetzung in den Ruhestand; - 5) Concurrenzeröffnungen; - 6) Sterbfälle.

Gesetz,
die Aufhebung des Lehnsverbands betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Zur Ausführung der in dem §. 39 des Reichsgesetzes vom 27. December 1848, die Grundrechte des deutschen Volks betreffend, enthaltenen Bestimmung, daß aller Lehnsverband aufzuheben ist, haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Der Lehnsverband ist aufgehoben und Lehen können nicht wieder errichtet werden.

Art. 2.

Es findet folgeweise bei künftigen Veränderungen in der s. g. herrschenden oder lehnsherrlichen Hand so wenig, als bei solchen in der dienenden oder vasallitischen Hand eine Muthung oder Anerkennung und Erneuerung des Lehens mit Ableistung des Lehnseides statt. Die noch rückständigen Muthungen sind nicht nachzuholen und die dafür noch zu entrichtenden Gebühren sind nachgelassen.