Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt am 21. April 1849.

Inhalt : 1) Reichsgesetze: a) Gesetz, betr. die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, b) Gesetz betr. die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage; - 2) Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betr.; - 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Mainz für 1849; - 4) Bekanntmachung, die Verminderung der Umlage der israelitischen Religionsgemeinde zu Birkenau für 1848 betr.; - 5) Militärdienstnachrichten; - 6) Versetzung in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle.


Reichsgesetze.

a) Gesetz,
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.

Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:

Reichsgesetz
über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Artikel 1.
§. 1.

Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

§. 2.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.