Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/115

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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und hinsichtlich der Haftungsverbindlichkeit des Einstellers die Vorschriften im §. 62 derselben Instruction zu beobachten.

§. 15.

Alle Berichte und Anfragen der Civil- und Militärbehörden über die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung ergehen an das Kriegsministerium.

Da es übrigens noch ganz ungewiß ist, ob und wann das dritte Aufgebot zum Militärdienst einbeordert werden wird, so sieht man sich veranlaßt, dieß ausdrücklich zu bemerken, damit diejenigen Militärpflichtigen des 3. Aufgebots, welche sich vertreten zu lassen wünschen, erwägen mögen, ob sie es ihrem Interesse angemessen finden, jetzt schon feste Stellvertretungsverträge abzuschließen. - Darmstadt den 9. März 1849.

Die Großherzoglich Hessischen Ministerien des Innern und des Kriegs.
Jaup. Graf Lehrbach.
Scriba.



Formular I. zu §. 3.

Regierungsbezirk …

Protocoll
über die Anmeldung eines Einstehers für den Militärpflichtigen.
Nationale
nach der Abgabe des
Einstehers.
Namen des Einsteher:

Namen seiner Aeltern:

Wohnort:

Aufenthaltsort:

Alter: … Jahre.

Religion:

Gewerbe, Profession etc.
.... am … 18 . .
Heute erschienen vor dem unterzeichneten Bürgermeister der Gemeinde . . . .
1) der Militärpflichtige B e r n h a r d H a a s[GWR 1] aus W o r m s,
2) der in dem nebenstehenden Nationale näher bezeichnete
A d a m K a h l[GWR 1] aus P f e d d e r s h e i m.
Der Erstere, B e r n h a r d H a a s[GWR 1], erklärte:
Er gehöre zum . . . Aufgebot der Militärpflichtigen von dem Musterungs-
und Ziehungsjahr 1848 und wolle sich durch den miterschienenen
A d a m K a h l[GWR 1] vertreten lassen, mit welchem er einen Vertrag hierüber abgeschlossen habe.
Der Letztere, A d a m K a h l[GWR 1], erklärte:Er übernehme die Pflichten, welche dem B e r n h a r d H a a s[GWR 1] in Folge des Edicts vom 22. November 1848, durch welches alle Pflichtige der ersten Klasse zum Militärdienst aufgerufen seien, in Bezug auf die Leistung des Militärdienstes oblägen. Was seine eigene Militärpflicht betreffe, so sei derselben dadurch Genüge geschehen, daß


(Unterschrift des Einstellers.) … (Unterschrift des Einstehers.)

(Unterschrift des Bürgermeisters.)



In Bezug auf die Angabe des Obengenannten über die Art, wie er seiner eigenen Militärpflicht
Genüge geleistet, bescheinigt der Unterzeichnete, daß diese Angabe richtig ist.

den … ten … 18..
Der Bürgermeister.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 Die Personennamen auf dieser Seite sind fiktiv! Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.