Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/075

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt am 27. Februar 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, die Sicherheitsmaßregeln in der freien Stadt Frankfurt und der Umgegend zum Schutze der Reichsbehörden und der Nationalversammlung betr.; - 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen III. Klasse der Gemeinde Großenlinden für 1848 betr.; - 3) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Unterförsters-Besoldungen im Forste Reinheim für 1848 betr.; - 4) Verzeichnis rechtskräftig gewordener, nach Art. 30) des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg.


Bekanntmachung,
die Sicherheitsmaßregeln in der freien Stadt Frankfurt und der Umgegend zum Schutze der Reichsbehörden und der Nationalversammlung betreffend.

Nachdem auf Veranlassung des Reichsministeriums des Innern und zum Behuf einer raschen und übereinstimmenden Durchführung der für den Schutz der Reichsbehörden und der Nationalversammlung erforderlichen Maßregeln die Regierungen

des Großherzogthums Hessen,
des Kurfürstenthums Hessen,
des Herzogthums Nassau,
der Landgrafschaft Hessen-Homburg
und der freien Stadt Frankfurt

ihre betreffenden Polizei-Behörden nicht allein zur Befolgung derjenigen Befehle angewiesen haben, welche das Reichsministerium für obigen Zweck in Fällen dringender Noth unmittelbar an sie zu erlassen sich veranlaßt sehen könnte, sondern auch die nachstehende Verfügung gegenseitig getroffen haben:

Den uniformirten Sicherheitsbeamten der theilnehmenden Staaten wird in jedem derselben die Befugniß eingeräumt, in dringenden Fällen und wenn sonst die Flucht einer zu verhaftenden Person zu besorgen stünde, die Verhaftung derselben in der nämlichen Weise vorzunehmen, als ob solches in dem eigenen Lande, welchem die Beamten angehören, geschähe und zwar ohne Requisition der Angestellten des Orts der Verhaftung.
Jedoch müssen in solchen Fällen die Verhafteten den zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörden des Orts der Verhaftung alsbald abgeliefert werden.