Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/059

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1849
Version vom 13. April 2012, 12:30 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[058]
Nächste Seite>>>
[060]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt am 3. Februar 1849.

Inhalt : Verordnung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen betr.; 2) Bekanntmachung, den Zusatz zum Tarifpreise bei besonderen Holzfällungen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der für das Jahr 1847 zur Bestreitung von Gemeindebedürfnissen der Gemeinde Götzenhain, Regierungsbezirks Darmstadt, genehmigten Umlagen dritter Klasse betr.; - 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Habitzheim betr.; - 5) Desgl. der Gemeinde Oberwedau für 1848; - 6) Desgl. der Gemeinde Obermoos für 1848; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Concurrenzeröffnung.


Verordnung,
die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Da die nöthigen Vorarbeiten zur Bildung der Geschwornenliste schon in dem vorhergehenden Jahre frühzeitig beginnen müssen, und es daher angemessen erscheint, die auf die Wahl der Geschwornen bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 31. December 1848, das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend, bevor die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten, einzuführen; da es ferner wegen Kürze der Zeit nicht thunlich ist, die Wahl der Geschwornen nach Maßgabe des obigen Gesetzes für die Assisen-Sitzungen des zweiten Quartals von 1849 selbst in abgekürzten Fristen vornehmen zu lassen, diese Wahl auch für die Sitzungen der zwei letzten Quartale des laufenden Jahres nicht innerhalb der durch die Artikel 56 bis 62 des mehrerwähnten Gesetzes bestimmten Fristen stattfinden kann, und Unsere getreuen Stände Uns deshalb überlassen haben, die Wahl für das Jahr 1849 in angemessenen kürzeren Fristen durch eine Verordnung zu verfügen, so verordnen Wir hiermit wie folgt:

§. 1.

Die Artikel 49 bis 71 des oben bezeichneten Gesetzes vom 31. December 1848 (Abschnitt: "Von der Wahl der Geschwornen") treten, vorbehaltlich der in den nachfolgenden Paragraphen hinsichtlich der Wahl der Geschwornen für das Jahr 1849 vorzusehenden Abänderungen, sofort mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung im Regierungsblatte in Kraft, unter der Beschränkung jedoch, daß die Bildung der Geschwornenliste für die Assisen-Sitzungen des zweiten Quartals von 1849 noch nach den Vorschriften der rheinhessischen peinlichen Proceßordnung und der bezüglichen späteren Gesetze und Verordnungen zu geschehen hat.