Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/032

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 121.

Der Assisenhof kann, wenn über alle Mitangeklagte entschieden ist, verordnen, daß die bei demselben hinterlegten Ueberführungsstücke den Eigenthümern, welche es begehren, zurückgegeben werden sollen.
Diesen kann jedoch dabei die Auflage gemacht werden, die Ueberführungsstücke auf Begehren wieder beizubringen.
Ueber die Rückgabe wird ein Protokoll aufgenommen, worin die Ueberführungsstücke genau zu beschreiben sind. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht gegen den Gerichtsschreiber eine Geldstrafe bis zu vierzig Gulden nach sich.

Art. 122.

Die Regierung ist befugt, während der Beschlagnahme, der Ehefrau, den Kindern oder Eltern des Angeklagten aus dessen Vermögen Unterstützungen zu verabreichen.

Art. 123.

Durch die Verurtheilung des Angeklagten wird die Verjährung der Strafbarkeit gehemmt.

2) Von dem Verfahren, wenn die Anklagekammer die Haft des Angeklagten nicht verfügt hat.
Art. 124.

Der Angeklagte, dessen Haft die Anklagekammer nicht verordnet, und der sich weder in der Voruntersuchung, noch vor dem Präsidenten des Assisenhofs zur Vernehmung gestellt hat, ist in Einem oder mehreren, von gedachtem Präsidenten zu bezeichnenden, öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor die Assisen aufzufordern.
Diese Aufforderung muß wenigstens einen Monat vor der Eröffnung der Assisen geschehen, und nebst der Angabe des Tags dieser Eröffnung und des dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechens, zugleich dessen Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort enthalten.

Art. 125.

Wenn der Angeklagte zufolge der in dem vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Aufforderung, oder auf die in dem Art 16 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorladungen vor den Assisen nicht erscheint, so tritt das in den Art. 114. 115 und 116 Satz 2 bezeichnete Verfahren ein.

Art. 126.

Wird auf eine höhere Strafe als Geldbuße oder Gefängniß erkannt, so verordnet der Assisenhof zugleich die Beschlagnahme des Vermögens, und es sind die im Art. 119 enthaltenen Vorschriften zu befolgen.

Art. 127.

Auf die in der gegenwärtigen Unterabtheilung vorgesehenen Fälle finden die Bestimmungen der Artikel 107. 113. 120. 121. 122 und 123 Anwendung.