Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/017
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Die an einem Werktage vor den Assisen begonnenen Verhandlungen dürfen an Sonn- und Feiertagen fortgesetzt werden.
Hiernach ist der Art. 7 des Gesetzes vom 22. März 1836, die Oeffentlichkeit der Verhandlung in Strafsachen in der Provinz Rheinhessen betreffend, abgeändert.
Der Assisenhof kann auf den Antrag des General-Staatsprocurators und auch von Amtswegen verordnen, daß der nicht in Haft befindliche Angeklagte, während der Sitzung oder während einer Unterbrechung der Sitzung, oder von einer Sitzung zur andern, bewacht oder in Verwahrung gebracht werden soll.
Art. 42
Der Präsident läßt bei Vermeidung der Nichtigkeit den nicht verhafteten Angeklagten auffordern, der Vorlesung des Ausspruches der Geschwornen (Art. 357. der p.P.O.] beizuwohnen. Leistet der Angeklagte dieser Aufforderung kein Genüge, so wird in seiner Abwesenheit zu obiger Vorlesung und weiteren Verhandlung geschritten.
Die im Art. 361. der peinlichen Proceßordnung dem Präsidenten ertheilten Befugnisse sind sowohl für den Fall der Freisprechung, als für den Fall der Lossprechung dem Assisenhof übertragen.
Zu dem Sitzungsprotokolle (Art. 372 der p. P. O.) dürfen keine vorausgedruckte Formularien verwendet werden.
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift trifft den Gerichtsschreiber eine Strafe bis zu vierzig Gulden.
Ist der Verurtheilte während des dem Endurtheil vorhergegangenen mündlichen Verfahrens entweder durch schriftliche Beweise oder durch die Aussagen der Zeugen anderer Verbrechen beschuldigt worden, als wegen deren er angeklagt war, und würden diese neu entdeckten Verbrechen eine weitere Strafe nach sich ziehen, so verordnet der Assisenhof, in so fern noch keine Untersuchung eingeleitet ist, daß der Angeklagte wegen dieser neuen Verbrechen zu verfolgen sei.
Wenn der Assisenhof findet, daß im Fall eines Erkenntnisses auf Tod oder lebenswieriges Zuchthaus sich aus den mündlichen Verhandlungen Umstände ergeben haben, welche auf die