Rittergut (Westfalen)

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Einleitung

Die Provinzialstände (Westfalen)

Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände (Westfalen) bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen die Einrichtung von vier Ständen.

Danach bestand:
Der zweite Stand aus der Ritterschaft.

  • Für den II. Stand wurde bestimmt, daß die Gruppe jeweils aus 20 zu wählenden Mitgliedern bestanden. Die zu Landtagsabgeordneten wählbaren Mitglieder hatten folgende Bedingungen zu erfüllen:
  1. Grundbesitz in auf- und absteigender Linie ererbt oder auf andere Weise erworben und zehn Jahre nicht unterbrochen. Im Erbfalle wurde die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes konnte nur die Krone dispensieren.
  2. Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen.
  3. Vollendung des dreißigsten Lebensjahres.
  4. Unbescholtener Ruf.

Grundlage des zweiter Standes

Im zweiten Stand wurde die Wählbarkeit begründet:

  1. durch den Besitz eines früher landtagsfähigen Rittergutes, von dem jährlich an Grundsteuer wenigstens 75 Thaler zu entrichten waren;
  2. durch den Besitz eines anderen größeren Landgutes, das die Krone in den zweiten Stand aufnahm.

Eine Matrikel sollte die hiernach zum zweiten Stand gehörigen Landgüter festsetzen.

Zutritt auf dem Landtag

Die übrigen Mitglieder der Ritterschaft und der Besitzer landtagsfähiger Rittergüter hatten einen Treueid (sog. Homagialeid) zu leisten. Artikel X der Verordnung bestimmte, daß bei gemeinschaftlichem Besitz von Brüdern oder mehreren Mitgliedern eines Geschlechtes nur einer der Mitbesitzer zur Ausübung des Wahlrechts und zur Wählbarkeit in der Ritterschaft befugt war.

Verlust der Landtagsfähigkeit

Der Verlust der Rittergutseigenschaft trat gemäß Artikel XI bei Zerstückelungen von Rittergütern ein,

a) bei denen von weniger als 1000 Talern Reinertrag, bei jeder Veräußerung eines Teiles; b) bei denen von mehr als 1000 Talern Reinertrag, sobald der verbleibende Teil keinen Reinertrag von 1000 Talern mehr erreichte.

Rittersitz

Als Rittersitz bezeichnet man den ehemaligen Sitz oder Wohnort eines Ritters; auch wohl in weiterer Bedeutung das Wohnhaus nebst den dazu gehörigen Gebäuden auf einem Rittergut; wobei wohl auch das Rittergut mit seiner Hovesaat unter diesem Namen verstanden wird.

Rittergut

Unter Rittergut versteht man ein Landgut, Praedium, Praedium rusticum (lat.) ein auf dem Lande (d. i. ausserhalb der Stadt) liegendes Grundkomplex (Hovesaat), welches aus Ackerland, Gärten, Wiesen und Triften, nebst den dazu gehörigen wirtschaftlichen Gebäuden und der nötigen Viehzucht besteht. Es hat entweder bloß diese wesentlichen Teile im zusammenhängenden gehörigen Umfang oder es kommen noch zufällige Pertinenzien dazu, wie z.B. Wälder, Ziegeleien, Salpeter-, Kalkhütten, Brau-, Jagd-, Mühlen-, Fischereigerechtigkeit, Gerichtbarkeit, Dienste, Frohnen, Zoll, Geleit, Lehen, Zinsen oder Zehente.

War ein solches Gut ein Lehen eines Andern, so nannte man es ein Lehen- oder Lehngut, zum Unterschiede von einem Allodial-, Erb- oder Eigengut. War der Besitzer des Gutes dem Lehensherrn zu Ritterdiensten verbunden, und darüber hinaus von allen Beschwerden befreit, so nannte man es ein Rittergut oder freiadeliges Gut.

  • Quelle: Oeconomischen Encyclopädie (1773 - 1858) von J. G. Krünitz, Königlich Preußische Gesetzgebung