GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden
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Organisation
Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §10.
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §27.
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §29.
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. GOEKIBA[RQ 1] §42.
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §93.
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §104.
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.
Historie der Strukturreformen
23. April 1958 Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaltung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §28
Sie ist Mitglied der Evangelischen Kirche der Union.
Modellierung im GOV
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung
Beziehungen zu Gebäuden
Beziehungen zu Archiven
Rechtsquellen [1]
- ↑ 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996 (GOEKIBA). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
Bearbeiter
- ↑ Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!