GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden

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Organisation

Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §10.

Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.

Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.

Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §27.

Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §29.

Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. GOEKIBA[RQ 1] §42.

Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.

Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §93.

Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §104.

Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.

Historie der Strukturreformen

23. April 1958 Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaltung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §28

Sie ist Mitglied der Evangelischen Kirche der Union.

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Beziehungen zu Gebäuden

Beziehungen zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996 (GOEKIBA). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘


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  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!