Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/582

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


21) Friedrich Haas von Ruppertenrod, wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei und Bruchs der Consination, durch Urtheil vom 2. März 1853 in eine Correctionshausstrafe- von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aussicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
22) Ludwig Orth, Bäcker, von Kirtorf, wegen im 3. Rückfall begangener Landstreicherei und Fälschung seines Wanderbuchs, durch Urtheil vom 9. März 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, verbunden mit gleichzeitiger einsamer Einsperrung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
23) Heinrich Rau, Melchiors Sohn, von Wieseck, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 23. Juni 1853 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten.
24) Johannes Flach von Maar, wegen im 2. Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 15. März 1853 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
25) Anna Margaretha Römer von Ruppertsburg, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 19. März 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren.
26) Sebastian Schning von Burkhards, wegen Landstreicherei im 2. Rückfall und Bruchs der Consination, durch Urtheil vom 19.März 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
27) Heinrich Daubert von Oberlais, wegen fahrlässiger Brandstiftung und kleinen, als Rückfall erscheinenden Diebstahls, durch Urtheil vom 9. April 1853 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit 14 Tage lang durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, verbunden mit einsamer Einsperrung während dieser Zeit.
28) Kaspar Nagel von Stammheim, wegen Landstreicherei im 3. Betretungsfall, durch Urtheil vom 11. Juni 1853 in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten, wovon jedoch in Gemäsheit des Art. 34 des St. G. Bchs. 1 Monat in Abzug gebracht ist, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit 14 Tage lang durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, verbunden mit einsamer Einsperrung während dieser Zeit, sodann nach verbüßter Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren.
29) Sophie Schmidt von Lich, wegen. Landstreicherei, Entweichung aus dem Gefängniß im Complott und Beschädigung fremden Eigenthums, durch Urtheil vom 25. April 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, verbunden mit gleichzeitiger einsamer Einsperrung, sodann wiederholt in die durch Urtheil vom 9. November 1852 ausgesprochene Stellung unter polizeiliche Aussicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
30) Die Ehefrau des Joh. Jost Schreiner von Weidenhausen, wegen eines kleinen und eines einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 27. April 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, verbunden mit einsamer Einsperrung während 8 Tagen der 3 ersten Vierteljahre der Strafzeit.
31) Marie Gürtler von Staaden, wegen 4 einfacher und 2 kleiner Diebstähle, sowie wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 26. Mai 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten,