Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/581

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


10) Adam Schilling von Hainchen, wegen im 2. Rückfalle verübter Unterschlagung, durch Urtheil vom 1. December 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
11) Georg Feuring von Breidenbach, wegen 2 einfacher und 1 kleinen Diebstahl, durch Urtheil vom 10. März 1853 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, wovon jedoch in Gemäsheit des Art. 34 des St. G. Bchs. 2 Monate in Abzug gebracht worden sind.
12) Dienstknecht Johannes Schneider, ledig, von Okarben, wegen eines kleinen Diebstahls und 3 einfacher Diebstähle, welche zusammen als ein fortgesetztes Verbrechen zu betrachten sind, durch Urtheil vom 18. August 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während dieser Zeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
13) Johannes Löffler, Taglöhner von Gelnhaar, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 18. December 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
14) Katharina Dippel von Maulbach, wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 14. April 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 8 Tagen der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr nach verbüßter Strafe.
15) Heinrich Wehrheim von Rodheim, Landgericht Großkarben, wegen Bruchs der Consination und im 4. Rückfalle begangener Landstreicherei durch Urtheil vom 22. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, während 14 Tagen in jedem Vierteljahr der Strafzeit und gleichzeitige einsame Einsperrung von derselben Zeitdauer, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
16) Jakob Will von Hainchen, wegen zweier Unterschlagungen, durch Urtheil vom 22. Januar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
17) Heinrich Stock von Wallenrod, wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 26. Januar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
18) Johannes Lenz von Niederohmen, wegen im 4. Rückfall verübten einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 5. Februar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
19) Peter Kliem von Ilbenstadt, wegen einfachen Diebstahls in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten und letzten acht Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie durch gleichzeitige einsame Einsperrung.
20) Heinrich Schuck von Gelnhaar, wegen im 3. Rückfall begangener Landstreicherei und Bruchs der Consination, durch Urtheil vom 26. Februar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.