Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/552

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1853
Version vom 27. Januar 2012, 15:07 Uhr von GenWikiBot-Replace (Diskussion • Beiträge) (Automatic page editing)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[551]
Nächste Seite>>>
[553]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
c) weißes, auch mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes Porzellan Zentner 3 5 4 30
d) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Porzellan Zentner 5 - 7 30
e) Thonwaaren aller Art (mit Ausschluß der vorstehend unter d. genannten), auch Email in Verbindung mit unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong) Zentner 3 5 4 30
29. Vieh, nämlich:
a) Rindvieh:
1. Ochsen und Zuchtstiere
Stück 2 15 3 30
2. Kühe Stück 1 15 2 -
3. Jungvieh Stück 1 - 1 30
b) Schweine, gemästete und magere (mit Ausschluß der Spanferkel) Stück - 20 1 -
c) Hammel Stück - 10 - 30
30. Webe- und Wirkwaaren, nämlich:
a) Baumwollenwaaren, gewebte und gewirkte aus Baumwolle oder Baumwolle und anderen nicht seidenen oder wollenen Webe- und Wirkstoffen, auch dergleichen Waaren geleimt, gefirnißt, mit Kautschuck, Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar:
1. gemeinste, gemeine, mittelfeine und feine, d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren Zentner 30 - 45 -
2. extrafeine, d. i. alle nicht unter 3 genannte undichte Gewebe, z. B. Jalonets, Organtins, Musselins, Mussolinets, Vapeurs, Mulls und Tülls Zentner 100 -
3. feinster Art, als: Bobbinets (Tüll anglais), Petinets, Spitzen, gestickte Waaren und alle Baumwollenwaaren in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnencm Glase Zentner 200 -
b) Leinenwaaren, gewebte und gewirkte, aus Flachs, Hanf, Werg, Manillahanf, Neuseeländer Flachs, Bast-, See- und