Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/507

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsverein betheiligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen:

eine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,

Seine Durchlancht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie

und

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon;

Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Director Wilhelm Erdmann Florian von Thielau;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchst Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe Legationsrath Dr. Friedrich August Liebe;

Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchst Ihren Domänenrath Ernst Freiherrn Marschall von Bieberstein;

der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Schöffen und Senator Coester;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.

Artikel 1.

Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865, fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai,
19. October und 13. November 1841 auch ferner in Kraft.