Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/467

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


Hierauf sind die Gebäude, deren Versicherungsanschlag beanstandet ist, einer speciellen Abschätzung zu unterwerfen. Durch diese sind die Versicherungen bis zu der im §. 16 erwähnten Gränze zu ermäßigen, insofern der Eigenthümer nicht die vollständige Zurückführung auf den wahren Werth verlangt, in welchem Falle dieser als Versicherungscapital zu betrachten ist.

§. 18.

Sowohl für die summarische Revision, einschließlich der speciellen Abschätzungen, als für die Abschätzungen nach Art. 4 des Gesetzes vom Heutigen sind von der Brandassecurationscommission zwei andere Sachverständige, als die gewöhnlich zur Abschätzung der Versicherungen und Brandschäden bestimmten, zu bestellen.

§. 19.

Die Protokolle über ortweise Ermittelung der durch die summarische Revision zu beanstandenden Versicherungsanschläge, sowie der in Folge hiervon oder in Anwendung des Art. 4 des Gesetzes vorgenommenen speciellen Abschätzungen, sind von den Sachverständigen den Großh. Bürgermeistern vorzulegen.
Die Großh. Bürgermeister haben die Protokolle und Abschätzungsurkunden zu durchgehen, und, nach Beifügung der ihnen sich ergebenden Bemerkungen, sie an die Großh. Kreisämter einzusenden.
Den Großh. Kreisämtern liegt es ob, die Verhandlungen zu prüfen, die darin vorgefundenen formellen Mängel berichtigen zu lassen und sofort dieselben den Großh. Kreisbaumeistern oder besonders bestellten Baubeamten zur Begutachtung mitzutheilen.

§. 20.

Ist nach der Abschätzung durch die Sachverständigen oder nach dem, von dieser abweichenden Gutachten des Baubeamten, eine Ermäßigung des bestehenden Versicherungs-Anschlags erforderlich; so ist der Eigeuthümer, nach Anordnung des Kreisamts, durch den Bürgermeister davon in Kenntniß zu setzen, und zugleich aufzufordern, sich, binnen einer unerstrecklichen Frist von zehn Tagen, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor dem Bürgermeister zu Protokoll zu erklären, ob er eine weitere Abschätzung in Anspruch nehmen will, und, wenn nicht, im Falle daß der Baubeamte eine weitere Ermäßigung beantragt hat, sich binnen einer Frist von gleichfalls 10 Tagen darüber zu erklären, ob er sich dieser Ermäßigung unterwerfen will.
Dasselbe Verfahren ist, in Bezug auf die Abschätzungen der Sachverständigen und Gutachten der Baubeamten, auch dann einzuhalten, wenn bei Gelegenheit der ortweisen Aufnahme nach Art. 4 des Gesetzes, zur Zeit noch nicht versicherte Gebäude abgeschätzt werden.
Hierbei ist es dem Eigenthümer überlassen, insoweit es nicht schon vorher geschehen ist, für feuergefährliche Gebäude eine Erhöhung des Anschlags bis zu der im §. 16 bestimmten Gränze zu verlangen.

§. 21.

Sobald sämmtliche zur Erklärung anfgeforderte Eigenthümer sich erklärt haben, oder die zur Erklärung anberaumten Fristen abgelaufen sind, hat der Bürgermeister die Verhandlungen, nachdem er seine Bemerkungen beigesetzt hat, nebst dem Ortsbrandkataster, dem Kreisamt vorzulegen.