Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/424

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


§. 54.
Nachweisung der Ausfuhr von Getränken.

Die Nachweisung der wirklich erfolgten Ausfuhr von Getränken geschieht durch die Zurücklieferung des erledigten Ausfuhrscheins an den Ortseinnehmer des Verladungsorts. Der Ausfuhrschein muß mit der Bescheinigung der bezeichneten Ausgangsstelle, daß die Ausfuhr in der vorgeschriebenen Zeit wirklich stattgefunden hat, und bei der Ausfuhr nach oder durch Zollvereinsstaaten, in welchen das gleichnamige Getränk ebenfalls einer inneren Besteuerung unterliegt, noch außerdem mit der Bescheinigung der Einfuhr in den betreffenden Staat versehen sein.
Erfolgt die Zurücklieferung des in der vorgeschriebenen Weise erledigten Ausfuhrscheins nicht binnen 4 Wochen nach der bestimmten Ausgangszeit, so bleibt dem Versender oder Durchführenden noch eine Frist von 4 Wochen gestattet, um innerhalb derselben auf andere rechtliche Weise bei Unserer Obersteuerdirection den Beweis zu führen, daß die declarirte Ausfuhr und in den oben bezeichneten Fällen die Einfuhr in den betheiligten Zollvereinsstaat vorschriftsmäßig stattgefunden hat. Verstreicht auch dieser Termin entweder ganz unbenutzt, oder wird die angetretene Beweisführung als unzulänglich von der Obersteuerdirection verworfen, so ist der Absender oder der Durchführende schuldig, von dem ganzen Betrag der Versendung die Tranksteuer, und bei Wein auch die Zapfgebühr I. Classe davon, zu entrichten, oder es tritt bei zur Ausfuhr declarirtem inländischem Branntwein oder Bier der Verlust des Anspruchs auf die gesetzliche Steuerrückvergütung ein. Der Absender oder Durchführende soll überdieß wegen etwa ihm zur Last fallender falscher Declaration oder sonstiger Contraventionen verfolgt und nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestraft werden.
Werden Getränke mit Uebergangsscheinen der dazu ermächtigten Zoll- und Steuerstellen ausgeführt, so beruht die Nachweisung der Ausfuhr und die Erledigung des bei diesen Stellen zurückbleibenden Ausfuhrscheins mit den daran geknüpften Wirkungen auf der zollverfassungsmäßigen Erledigung der ertheilten Uebergangsscheine.

§. 55.
Weitere Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Getränken.

Die Ein- und Ausfuhr der nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke darf von nur an denjenigen Orten geschehen, an welchen dieselbe nach öffentlicher Bekanntmachung Unseres Finanzministeriums gestattet ist, und es müssen dabei außer den im §. 49 bis 54 gegebenen Vorschriften dieser Verordnung alle diejenigen näheren Vorschriften beobachtet werden, welche in Folge von Vereinbarungen mit den Zollvereinsstaaten über die gegenseitige Sicherstellung der inneren indirecten Abgaben in den deßfallsigen Regulativen und Bekanntmachungen erlassen worden sind, oder künftig erlassen werden.
Desgleichen sind bei dem Transporte von Getränken, welche auf Eisenbahnen ein-, aus- oder durchgeführt werden, die besonderen Vorschriften zu beobachten, welche in dieser