Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/411

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


auf die Folgen der Aversionirung in Bezug auf die Möglichkeit der Abgabenunterschlagung, ebenso angesetzt werden, wie dieß zu geschehen hätte, wenn die betheiligten Kleinverkäufer sich nicht mit der Verwaltung über Entrichtung der Zapfgebühr durch Aversionalabgaben geeinigt hätten.

III. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Obstweins.
§. 25.
Befreiung von der Tranksteuer vom Obstwein.

Von der Entrichtung der Tranksteuer von Obstwein sind die Obstweinfabrikanten hinsichtlich desjenigen Obstweins befreit, welchen sie selbst bereitet haben und in ihren eigenen Haushaltungen consumiren.

§. 26.

Zur unversteuerten Einlage von Obstwein sind berechtigt diejenigen, welche Obstwein bereiten und keinen Kleinverkauf mit Obstwein betreiben, für ihren selbstbereiteten Obstwein.
Hinsichtlich aller Keller, in welchen nach dem Vorstehenden unversteuerte Einlagen stattfinden, wird in allen Fällen vorausgesetzt, daß die sämmtlichen darin enthaltenen Vorräthe von Obstwein unversteuert sind.

§. 27.
Controlirung der Production des Obstweins.

Alle Personen, die im Lande keinen Verkauf im Kleinen mit Obstwein betreiben, und daher nach §. 26 zur unversteuerten Einlage ihres selbst bereiteten Obstweins berechtigt sind, können ohne vorherige Anzeige Obstwein bereiten und diesen Obstwein einlegen, insofern sie nicht nach §Z. 9 d. oder e. unter Controle gestellt sind, oder sich bei der Kelterung des Obsts der Kelter eines Kleinverkäufers von Obstwein, oder der Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen.

§. 28.

Alle Personen, die im Lande den Verkauf im Kleinen mit Obstwein betreiben, dürfen nicht eher anfangen, Obstwein zu bereiten, als bis sie dem Ortseinnehmer davon die Anzeige gemacht und den zu ihrer Legitimation erforderlichen Schein eingeholt haben.
Sie haben die Kelterung mit dem in diesem Schein bestimmten Tage zu schließen und dürfen hierauf den gewonnenen Obstwein nicht eher einlegen, als bis der Ortseinnehmer den Vorrath aufgenommen hat, bei dessen Einlage sie die Tranksteuer davon an den Ortseinnehmer vollständig zu entrichten verpflichtet sind. Hierbei genießen sie jedoch