Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/248

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 21.


In dem Falle unter 1 entscheidet in erster Instanz das Kreisamt, der Administrativjustizhof in zweiter Instanz, in allen übrigen Fällen entscheidet derselbe in erster Instanz.
Der Recurs gegen dessen Verfügungen kann in allen Fällen an das Ministerium des Innern ergriffen werden.

III. Sonstige Gegenstände des Wirkungskreises des
Administrativjustizhofs.
1) Entscheidung über die Gesetzlichkeit der Wahlen der Gemeinderathsmitglieder und die gesetzlichen Eigenschaften der Gewählten;
2) Begutachtung etwaiger Dienstentlassungen von Bürgermeistern und Beigeordneten im Wege der Verwaltung;
3) Begutachtung etwaiger Auflösung von Gemeinderäthen;
4) Entscheidung über Nothwendigkeit und Zulässigkeit von Ausgaben, welche Gemeinden im öffentlichen Interesse angesonnen werden, im Falle des Widerspruchs des Gemeindevorstandes;
5) Entscheidung über Vertheilung der durch eine Bachregulirung entstehenden Kosten nach Verhältniß der dadurch gewährten Vortheile, im Falle des Widerspruchs vom Gemeindevorstande;
6) Entscheidung über Bildung beziehungsweise Aufhebung von Verbänden Behufs der Aufräumung und Unterhaltung von Bächen;
7) Die Ertheilung der Ermächtigung zur Führung der Activ- und Passiv-Processe von Seiten der Gemeinden, der weltlichen Stiftungen und der katholischen und geistlichen Stiftungsfonds;
8) Die Leitung der Prozesse der katholischen Kirchen- und geistlichen Stiftungsfonds in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen;
9) Die Dienstpolizei und Disciplinargewalt gegen die Subalternen des Administrativjustizhofs;
10) Untersuchungen gegen Kreisräthe und die ihnen untergeordneten Diener auf Anordnung des Ministeriums des Innern;
11) Erstattung aller von dem Ministerium des Innern in Verwaltungsangelegenheiten gefordert werdenden Gutachten.

In dem Falle unter 1 entscheidet der Administrativjustizhof in erster, das Ministerium des Innern in zweiter und letzter Instanz.
In den Fällen unter 4, 5 und 6 entscheidet der Bezirksrath in erster und der Administrativjustizhof in zweiter Instanz. Der Recurs gegen dessen Entscheidungen kann an den Gr. Staatsrath ergriffen werden.