Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/170

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 15.


Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Erhebungszielen in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October dieses Jahres erfolgen soll.

Darmstadt, am 20. März 1853.
Großherzogliches Kreisamt Darmstadt.
J.V.G.K.
Wolf.


Bekanntmachung,
die Vergütung der Brandschäden in der Gemeinde Budenheim, Kreises Mainz, betr.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern hat in Betracht der häufigen, in den letzten Jahren zu Budenheim stattgehabten Brände die Einführung des Artikels 10 des Gesetzes v. 21. Februar 1824, die Vergütung der Brandschäden betr., in dieser Gemeinde für nothwendig erkannt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Mainz, den 2. Februar 1853.
Großherzogliches Kreisamt Mainz.
Schmitt.


Bekanntmachung,
den Communalausschlag für das Jahr 1853 in der Stadt Mainz, betr.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß in der Stadt Mainz für das laufende Jahr mit Genehmigung des Gr. Ministeriums des Innern zur Bestreitung der Communalbedürfnisse 44,000 fl. auf das gesammte Normalsteuerkapital der Ortseinwohner auszuschlagen sind, wonach es auf einen Gulden Normalsteuerkapital 2 Kreuzer 3,911.Pfennige erträgt.
Die Erhebung dieser Umlage wird wie bisher in sechs Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und Oktober dieses Jahres geschehen.

Mainz, den 9. März 1853.
Großherzogliches Kreisamt Mainz.
Schmitt.