Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/094

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 10.


2) Anna Maria Faust, Dienstmagd aus Armsheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 16. Juli 1852 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiterer 2 Jahre nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 9. April 1851 gegen dieselbe bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht.
3) a) Friedrich Strohm, b) Georg Gerhard, beide Tagelöhner aus Dexheim, wegen schwerer Körperverletzung durch Urtheil vom 30. Juli 1852 ein jeder in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
4) Franz Uhl, Papiermacher aus Neuleiningen, wegen Landstreicherei, Bruchs der polizeilichen Aufsicht und Diebstahls-Begünstigung, durch Urtheil vom 30. Juli 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
5) Jacobine Vogel, Dienstmagd aus Storndorf, wegen Landstreicherei und Diebstahls, durch Urtheil vom 16. August 1852 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
6) Georg Thomas, Leinweber aus Wintersheim, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, durch Unheil vom 16. August 1852 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
7) a) Andreas Hausmann, ohne Gewerbe, von Abenheim, b) Philipp Armknecht, Wirth in Dalsheim, durch Urtheil vom 16. August 1852, und zwar ersterer wegen Diebstahls, Entweichung aus dem Gefängniß im Complott und Eigenthumsbeschädigung in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, der Letztere wegen Diebstahlsbegünstigung in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, beide als Zusatz zu noch unverbüßten von dem Gr. Assisengerichte zu Mainz gegen sie am 22. November 1849 erkannten Correctionshausstrafen von 4 Jahren 2 Monaten und beziehungsweise von 5 und 1/2 Jahren.
8) Elisabetha Heberling, ohne Gewerbe, aus Brandoberndorf, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 28. August 1852 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
9) Sibille Ritzheimer, Dienstmagd aus Zell, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 28. August 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiterer 2 Jahre nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 16. April 1851 gegen dieselbe bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht.
10) a) Jacob Trautmann, Handelsmann von Cusel und b) Margaretha Flath, ohne Gewerbe, aus Bensheim, wegen Landstreicherei, Diebstahls und Diebstahlsbegünstigung, durch Urtheil vom 28. August 1852, ersterer zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, letztere zu einer Correctionshausstrafe von 3 Jahren.
11) Maximiliane, genannt Catharina Klippel, Dienstmagd aus Erbesbüdesheim, wegen einfachen Betrugs und Versuchs eines kleinen Betrugs, durch Urtheil vom 30. August 1852 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
12) Heinrich Leva, Taglöhner aus Castel, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 30. August 1852