Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/447

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 38.

Personen und Sachen, durch Urtheil vom 20. Februar 1851 sämmtlich in contumaciam ad a) in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren; ad b) in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren; ad c) in eine Correctionshausstrafe von 4 Jahren; ad d) in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad e) in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad f) in eine Correctionshansstrafe von 2 Jahren; ad g) in eine Correctionshausstrafe von 6 Jahren; ad h) in eine Zuchthausstrafe von 18 Jahren, mit der Bestimmung, daß hierin die gegen denselben durch Urtheil des Gr. Assisengerichts zu Mainz vom 20. Februar 1851 in contumaciam wegen betrügerischen Bankrutts erkannte Zuchthausstrafe mit 5 Jahren inbegriffen seyn soll; ad i) in eine Zuchthausstrafe von 18 Jahren; ad j) in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren; ad k) in eine Zuchthausstrafe von 11 Jahren und 2 Monaten; ad l) in lebenslängliche Zuchthausstrafe; ad m) in eine Znchthausstrafe von 10 Jahren; ad ) in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren; ad o) in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; ad p) in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; ad q) in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; ad r) in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren; ad s) in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren; ad t) in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 1 Monat; ad u) in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 1 Monat; ad v) in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren; ad w) in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; ad x) in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; ad y) in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren.
9) Jakob Horn, Fuhr- und Mühlknecht aus Mainz, wegen Meineids, durch Urtheil vom 6. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs 11 Wochen in Abzug zu bringen seyen.
10) Conrad Klug, Schuhmacher aus Bretzenheim, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 7. Mai 1851, in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren.
11) a) Joseph Nußbickel, Maurer aus Uffhofen; b) Christian Gerlach, Maurer aus Uffhofen; c) Johann Schäfer, Steinhauer aus Flonheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls im Complott, durch Urtheil vom 12. Mai 1851, und zwar Nußbickel in eine Correctionshausstrafe von 2 1/4 Jahren, Gerlach in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, Schäfer in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
12) Johan Frey, Ackersmann aus Blödesheim, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 14. Mai 1851, in eine Zuchthausstrafe von 8 1/2 Jahren.

II. Durch das Großh. Obergericht zu Mainz.

1) Catharina Hell, Ehefrau von Jakob Jeiser aus Bußweiler in Frankreich, wegen Diebstahls durch Urtheil vom 17. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, von welcher Strafe in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs vier Monate in Abzug gebracht werden sollen.
2) Franz Reitz, Dreher aus Mainz, wegen Unterschlagung und Verletzung der Amts- und Dienstehre, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 8 Tagen, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung.
3) Wendelin Krämer, Hausknecht aus Winkel, wegen Diebstahls und Diebstahls-Begünstigung, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 1 Monat.
4) Georg Philipp Zinn, Metzger und Taglöhner aus Schornsheim, wegen Landstreicherei, Dienstehreverletzung und Eigenthumsbeschädigung, durch Urtheil vom 24. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiteren 2