Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/431

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 36.
Bekanntmachung,
die Convertirung des in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5procentigen Anlehens von Einer Million Gulden in ein anderes Anlehen von 900000 fl. betreffend.

In Gemäßheit des Art. 1 des vorstehenden Gesetzes werden die sämmtlichen bis jetzt noch nicht wieder abgetragenen Obligationen des nach dem Gesetze vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5procentigen Anlehens von Einer Million Gulden hiermit aufgekündigt und wird die Abtragung derselben nebst den bis dahin angewachsenen Zinsen am 1. Februar 1852 erfolgen.
Diejenigen Besitzer solcher Obligationen, welche dieselben gegen Obligationen in gleichem Betrage des nach Art. 2 des vorstehenden Gesetzes aufzunehmenden 4 1/2 procentigen Anlehens von 900000 fl. umzutauschen wünschen, werden mit Beziehung auf Art. 3 desselben Gesetzes aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Tage des Erscheinens der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regiernngsblatte an, ihre hierauf bezüglichen Erklärungen bei der Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse dahier oder in Frankfurt a. M. bei einem der Handlungshäuser M. A. von Rothschild und Söhne oder Ph. N. Schmidt abzugeben.

Darmstadt, den 28. October 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.

Bekanntmachung,
eine mit der Königlich Dänischen Postverwaltung getroffene Uebereinkunft bezüglich der Erleichterung des Correspondenz-Verkehrs betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. März 1848, Regierungsblatt Nr. 13 vom 21. März 1848, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zu dem dort erwähnten Vertrage, mit höchster Genehmigung, nachstehende abändernde Bestimmungen für den Correspondenzverkehr mit dem Königreiche Dänemark, unter Ausnahme desjenigen mit den Herzogthümern Holstein und Lauenburg und dem Fürstenthum Lübeck, für welchen vorerst die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben, verabredet worden und in Wirksamkeit getreten sind:
1) Für die zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreiche Dänemark sich ergebende Correspondenz wird das Porto des einfachen Briefes, ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, auf 9 kr. diesseitiges und 3 sgr. = 11 kr. dänisches Porto ermäßigt.