Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/335

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 30.

Darmstadt am 1. October 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die politischen Vereine betr.; - 2) Gesetz, die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien betr.; - 3) Bekanntmachung, die Ausdehnung der zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Bayerischen Regierung wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel getroffenen Uebereinkunft vom 6. April 1822 auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel betr.; - 4) Bekanntmachung , die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betr.; - 5) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden Hillesheim und Niederingelheim für 1851; - 6) Nachträgliche desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1851; - 7) Desgl. in den israelitischen Religionsgemeinden im Regierungsbezirke Mainz für das Jahr 1851 und 1851/53 betr.; - 8) Ordensverleihungen; - 9) Namensveränderung; - 10) Dienstnachrichten; - 11) Dienstentlassungen; - 12) Versetzungen in den Ruhestand; - 13) Sterbfälle.


Verordnung,
die politischen Vereine betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da die Gründe, welche die Verordnung vom 2. October 1850 "die politischen Vereine betreffend" veranlaßt haben, noch jetzt fortbestehen, daher die fernere Aufrechterhaltung der darin getroffenen Bestimmungen im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten erscheint, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850 "die politischen Vereine betreffend" sollen von dem Tage an, mit welchem deren Wirksamkeit nach Unserer Verordnung vom 27. März d. J. erlischt, auf weitere sechs Monate in Kraft erhalten werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 25. September 1851. (L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.