Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/305

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
O
r
d
n
u
n
g
s
-
N
u
m
m
e
r
.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 1/2-Gulden-Fuß


beim
Eingang.
Ausgang.
Eingang.
Ausgang.
Rthl. SGr. (gGr.) Rthl. SGr. (gGr.) fl. kr. fl. kr.
Pfund.
42 Zink und Zinkwaaren:
a. Roher Zink

1 Zentr.

2

-

-

-

3

30

-

-
10 in Fässern u. Kisten.
6 in Körben.
Anmerk. An der Grenze zu Tyrol 1 Zentr. 1 - - - 1 45 - -
b. Bleche und grone Zinkwaaren 1 Zentr. 3 10 (8) - - 5 50 - - 10 in Fässern u. Kisten.
6 in Körben.
c. Feine, auch lackirte Zink-
waaren

1 Zentr.

10

-

-

-

17

30

-

-
20 in Fässern u. Kisten.
13 in Körben.
43 Zinn und Zinnwaaren:
a. Grobe Zinnwaaren, als:
Schüsseln, Teller, Kessel und
andere Gefäße, Röhren und
Platten




1 Zentr.




2




-




-




-




3




30




-




-



10 in Fässern u. Kisten.
6 in Körben.
b. Andere feine, auch lackirte
Zinnwaaren, Spielzeug und
dergleichen


1 Zentr.


10


-


-


-


17


30


-


-

20 in Fässern u. Kisten.
13 in Körben.
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altem Zinn wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.



Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden..

1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.

2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten.

3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zufammen, 10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner, sodann: