Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/199

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1851
Version vom 27. Januar 2012, 14:08 Uhr von GenWikiBot-Replace (Diskussion • Beiträge) (Automatic page editing)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[198]
Nächste Seite>>>
[200]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 20.

Darmstadt am 25. Juli 1851.

Inhalt: 1) Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.; – 2) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Regierungsbezirke Heppenheim für 1851; – 3) Dienstnachrichten; – 4) Dienstentlassung; – 5) Versetzung in den Ruhestand; – 6) Concurrenzeröffnungen; – 7) Sterbfälle.


Verordnung
über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Vollziehung des Gesetzes vom 14. Juli d. J., die Stellvertretung im Militärdienste betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Erster Abschnitt.
Von der Vertretung der Militärpflichtigen und der Soldaten.
(Zu Art. 17. 16. 31-35.)
§. 1.

Wenn die Jahresmusterung in allen Bezirken des Landes beendigt ist, so macht das Kriegsministerium bekannt, von welchem Tage an die Vertretungssummen für Militärpflichtige in die Einstandskasse bezahlt werden können.

§. 2.

Die Zahlungen können blos unmittelbar in die Einstandskasse zu Darmstadt geleistet, und es muß jede Vertretungssumme auf einmal und in baarem Gelde bezahlt werden. In Bezug auf die Geldsorten, worin die Zahlungen geschehen können, und in Bezug auf den Curs derselben verhält sich die Einstandskasse, wie die Staatsschuldentilgungskasse.

§. 3.

So lange der 1. April der Tag ist, an welchem die ordentliche Ergänzung der Feldtruppen erfolgt und die Dienstzeit der eintretenden Soldaten beginnt, müssen die Vertretungssummen bis zum 1. Januar desselben Jahrs zur Einstandskasse bezahlt werden. Wer sie später bezahlt, muß zugleich Verzugszinsen zu vier Procent vom 1. Januar an entrichten.