Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/032

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1851
Version vom 27. Januar 2012, 13:56 Uhr von GenWikiBot-Replace (Diskussion • Beiträge) (Automatic page editing)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[031]
Nächste Seite>>>
[033]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 6.


Verordnung,
die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlungen betreffend.


LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen den Mißbrauch der Presse haben vorlegen lassen, es aber voraussichtlich nicht möglich seyn wird, daß noch vor Ablauf der im Art. 33 der Verordnung vom 4. October 1850 für die Wirksamkeit dieser Verordnung festgesetzten Zeit die Ständischen Verhandlungen über jenen Entwurf beendigt und hiernach das beabsichtigte Gesetz erlassen werde, bis dahin aber die Fortdauer der gedachten Verordnung zur Erhaltung der Sicherheit des Staates dringend nothwendig ist, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. October 1850, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlung betreffend, sollen von dem Tage an, mit welchem die gedachte Verordnung erlischt, bis zur Erlassung eines Gesetzes zum Schutz gegen den Mißbrauch der Presse in Wirksamkeit erhalten werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 27. März 1851.
LUDWIG.

(L.S.)

v. Dalwigk. v. Lindelof


Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betreffend.


LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir mit unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das zweite Quartal 1851 noch fortbestehen soll, so haben wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: