Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 3

Vollmachten in ihrer Dauer bedingt, sind zu jeder Zeit widerruflich und sollen von der einschlägigen oberen Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn Agenten dem in sie gesetzten Vertrauen nicht durch solide Geschäftsführung entsprechen.

§. 6

Zur Sicherheit für die Erfüllung aller den Agenten auferlegten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen, namentlich zur Sicherstellung der Auswanderer, welche Ueberfahrtsverträge mit ihnen eingehen, ist von jedem Hauptagenten eine Caution von 6000 Gulden und von jedem Unteragenten eine solche von 500 Gulden, durch Hinterlegung baaren Geldes oder Großherzoglicher Staatsschuldverschreibungen, zu stellen.

§. 7

Wird eine Caution zur Befriedigung derjenigen, welche mit den Agenten Verträge abgeschlossen haben, oder zur Berichtigung von Strafen, welche nach dieser Verordnung verwirkt sind, vermindert, so ist solche binnen vier Wochen bei Verlust der Concession zu ergänzen.

§. 8

Die Rückgabe der Caution kann von dem betreffenden Agenten beantragt werden, wenn er zugleich erklärt, den Gewerbsbetrieb aufgeben zu wollen, oder wenn ihm die ertheilte Cocession entzogen worden ist.

Der Antrag ist auf Kosten des Nachsuchenden von der einschlägigen Verwaltungs-Behörde mit dem Bemerken öffentlich bekannt zu machen, daß Ansprüche, welche der Rückgabe der Caution entgegengesetzt werden sollen, innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde mit einer Nachweisung anzumelden sind, daß wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben worden ist.

Wird innerhalb der bestimmten Frist kein Anspruch in gehöriger Weise angemeldet, so erfolgt die Rückgabe der Caution an den Empfangsberechtigten. Ist dagegen ein Anspruch gerichtlich anhängig gemacht, so wird die Caution, soweit es zur Deckung desselben erforderlich ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückbehalten. In allen Fällen sind die etwa gegen den betreffenden Hauptagenten oder seine Unteragenten erkannten Strafen, sowie die erwachsenden Kosten, vor der Zurückgabe der Caution zu berichtigen.

§. 9

Ein Unteragent darf nur für Rechnung desjenigen Hauptagenten, für welchen er concessionirt ist, Ueberfahrtsverträge abschließen. Jeder Hauptagent ist gehalten, die Auswanderer, die mit ihm beziehungsweise seinen Unteragenten Verträge abgeschlossen haben, nur durch Vermittlung derjenigen Schiffsrheder oder Befrachter und nur über diejenigen Seehäfen zu befördern, bezüglich deren er ausdrücklich concessionirt ist.