Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/XII
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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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Datei:Kirchenbuecher Schlesien 1902.djvu | |
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Dass die Einführung der kirchlichen Register immer allgemeiner wurde, beweisen die 30, die aus der Zeit vor 1618 in ganz Schlesien (einschliesslich Oberlausitz) noch erhalten sind und zu den mehr als 40 hinzutreten, die dem 16. Jahrhundert entstammen, mit denen sie durch den 30jährigen Krieg hindurch gerettet worden sind. Nach der grossen Verwüstungszeit ergehen dann neue Bestimmungen zur Wiedereinrichtung der Kirchenbücher.
Für Wohlau bestimmt 1655 Herzog Christian, ehe noch die grosse Visitation durchs ganze Land gehalten wird, dass von den Pfarrern aller Orten richtige und gewisse Bücher gehalten werden sollen, darinnen der getauften Kinder Namen mit ihren Taufzeugen, die Getrauten und Verstorbenen fleissig aufgezeichnet und vermerkt werden sollen. In der Instruction für die Visitation vom 25. Februar 1656[1] aber lautet die siebente Frage an den Pfarrer, ob er ein ordentlich Kirchenbuch halte über Getraute, Getaufte und Verstorbene. Ebenso ist nach dem Directorium für die Liegnitzer Generalvisitatoren vom Jahre 1674[2] zu fragen, ob ein fleissig Register über die Getauften, Getrauten und Verstorbenen gehalten werde, wer solches schreibe und bewahre; da dann billig zu erinnern wäre, dass ein jeder Pfarr vor sich ein Special-Register hielte. Solche Bücher, wo sie nicht vorhanden, sollen alsobald gemacht, wo sie aber gehalten, denen Herren Visitatoren vorgezeigt werden. Die noch erhaltenen Protokolle dieser Visitation zeigen dann auch bei jedem Pfarrort an, von wann an die Kirchenbücher erhalten sind, während die der Visitation von 1654 diesen Punkt übergehen.
Für Brieg hat der Superintendent Johann Walter Biermann am 4. August 1662 einen ausführlichen Erlass „wegen der Kirchen-Bücher vnd Gevattern-Zahl" an die Geistlichen gerichtet[3], da sich „bey angestelter jüngster Durchsehung der Kirchenbücher befunden, welchergestalt dieselben meistentheils sehr vnförmlich vnd vnrichtig gehalten". Es sollen die „briefflein, gehefte Papyrlin wie auch das Verzeichnen