Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/XIII
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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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in den Calendern gantz vnd gar abgeschafft sein vnd hergegen allenthalben rechte förmliche Bücher in quarto oder in folio … sembtliche aber in der dicke, dass die vntterschiedliche Theile … ihren füglichen Raum darinnen haben, vnd das Buch auch etliche Jahr gebrauchet werden könne, gehalten werden“. Besondere Bestimmungen werden für die Fälle getroffen, wo zwei sonst selbständige Kirchen unter einem Geistlichen verbunden sind. „Wo vntterschiedliche Kirchen freywillig vnd solchergestalt zusammen geschlagen sind, das sie getrennet vnd von einander gesetzet werden können, sol eine jede Kirche ihr absonderliches Buch (haben) vnd mag der Pfarrer das Buch der Kirchen, bey welcher er wohnhaft ist, zu sich nehmen vnd aufheben, das ander buch … sol an seinem Ort bey seiner Kirchen verbleiben vnd entweder in der Kirche selbsten oder bey einem Kirchvater aufgehoben werden“. Dieser Bestimmung, die wohl allgemeine Geltung gehabt hat, entspricht es, dass, wie das nachfolgende Verzeichniss im Einzelnen zeigt, die matres conjunctae, die als selbständige Mutterkirchen mit andern nur durch die Person desselben Pfarrers verbundenen Kirchen, fast immer ihre eigenen Kirchenbücher haben, während die filiae, die unselbständigen Tochterkirchen, sie nur ganz vereinzelt besitzen. Allerdings ist das Verhältniss verbundener Kirchen zu einander nicht überall klar zu stellen.
Was die Führung der Bücher betrifft, so wird verordnet: „keiner von den Schreibern noch iemand andres, sondern die Pfarrern allein sollen diese Kirchenbücher beschreiben vnd sich dabey befleissigen, das alles fein ordentlich vnd zierlich, nicht vngestaltig noch vermenget, fein sauber vnd reinlich, nicht beflecket noch beschmutzet, nicht vnleserlich noch vnverständlich, sondern deutlich vnd begreiflich, nicht flüchtig noch übereilig, sondern fein zeitlich vnd bedächtlich, nicht in einander gedrungen noch auch zu weit von einander, sondern fein eben vnd mässig eingetragen, dabey auch nichts vbergangen noch aussgelassen, nichts versetzet noch überleschet werde vnd dann weder offne Lücken noch abgebrochne Stücke, weder rückliche Anweisungen noch eingelegte, eingekleibte, eingeheftete Briefflein, weder einige vngeziemige Wörter noch Verargwohnungen vnerwiesner Dinge darinnen gefunden werden können“.